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Seit dem Update V5.4

Die Rentenversicherungen und Krankenkassen setzen derzeit unterschiedliche technische Verfahren zum elektronischen Datenaustausch nach §301 Abs. 4 ein. Um diesen Unterschieden nachzukommen, ist es in PATFAK notwendig, die 'Leistungsträgerart' eines Leistungsträgers zu definieren.


Beim elektronischen Versand der 'Mitteilung über Entlassung' hat die 'Leistungsträgerart' Auswirkungen auf die Übermittlung der 'Entlassungsart'.
Von daher ist es notwendig, bei den jeweiligen Leistungsträgern die 'Leistungsträgerart' anzugeben, damit PATFAK die korrekte Entlassungsart versendet, je nachdem ob es sich um eine Rentenversicherung oder eine Krankenkasse handelt.

Außerdem ist in Abhängigkeit zur 'Leistungsträgerart' die Eingabe des 'IK der aufnehmenden Institution' bei der 'Entlassungsart=6' obligatorisch, wenn es sich um eine Krankenkasse handelt. Handelt es sich um eine Rentenversicherung, ist die Eingabe des 'IK der aufnehmenden Institution' nicht erforderlich. Bei allen anderen Leistungsträgern ist die Eingabe fakultativ.

Die 'Leistungsträgerart' legen Sie pro 'Leistungsträger' unter 'Adressen - Leistungsträger' auf der Karteikarte 'Statistikdaten' fest.

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