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FAQ - Refinanzierung der Anbindung an §301 SGB V: befristeter Zuschlag für die Ambulante Rehabilitation Sucht (ARS)

Für ambulante Rehabilitationseinrichtungen bei Abhängigkeitserkrankungen (ARS) ist ein befristeter Zuschlag auf den Kostensatz vorgesehen. Er soll einen Teil der einmaligen Kosten für die Anbindung an das maschinelle Datenaustauschverfahren nach § 301 Abs. 4 SGB V abdecken. Laufende Kosten sind nicht Gegenstand des Zuschlags.

Die folgenden Antworten geben den derzeitigen Informationsstand wieder. Ein ausführliches gemeinsames Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird voraussichtlich Mitte November 2026 versandt.

Wer kann den Zuschlag erhalten?

ARS-Einrichtungen können den Zuschlag erhalten, wenn sie die vorgesehenen Fristen und Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Vertrag mit einem Softwareanbieter über die Anbindung an das Datenaustauschverfahren nach § 301 Abs. 4 SGB V muss bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein.

  • Die Anbindung muss bis zum 31. Dezember 2027 erfolgt sein.

  • Der Zuschlag muss bis zum 31. Dezember 2027 beantragt werden.

Der Zuschlag kann erst gezahlt werden, wenn die Anbindung tatsächlich erfolgt ist.

Was passiert, wenn eine Frist nicht eingehalten wird?

Wird bis zum 31. Dezember 2026 kein Vertrag mit einem Softwareanbieter geschlossen oder erfolgt die Anbindung nicht bis zum 31. Dezember 2027, besteht nach den vorliegenden Informationen kein Anspruch auf den Zuschlag.

Auch ARS-Einrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2026 erstmals oder erneut zugelassen werden, haben keinen Anspruch auf die Zuschlagszahlung. Die Anbindung an das Datenaustauschverfahren ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI Voraussetzung für eine Zulassung im Bereich der Rentenversicherung.

Wie können Sie ein Angebot anfordern oder die Anbindung beauftragen?

Sollte Ihnen als PATFAK ambu Kund*innen noch kein Angebot vorliegen, so können Sie dies unter https://service.portal.redline-data.de/servicedesk/customer/portal/19/group/69/create/1985 anfordern. Liegt Ihnen bereits ein Angebot vor, können Sie die Beauftragung über das entsprechende Ticket veranlassen. Sie erhalten dann die benötigte Auftragsbestätigung. Wenn Sie noch keine Kunde*innen sind, freuen wir uns über eine Anfrage unter https://service.portal.redline-data.de/servicedesk/customer/portal/19/group/70/create/270.

Mit der Beauftragung beginnt die Umsetzung unmittelbar. Eine spätere oder terminierte Realisierung können wir nicht anbieten. Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 wird benötigt, um alle Einrichtungen anzubinden. Wenn die Beauftragungen aufgeschoben werden, werden sich die Umsetzungen am Jahresende ballen – dann stehen nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung, um alle Einrichtungen fristgerecht anzubinden.

Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir den Start der Umsetzung nicht nach hinten terminieren können.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Die Höhe wird anhand eines pauschalen Zuschlagsbetrags von 3.000 Euro berechnet. Dieser Betrag wird durch die Zahl der abgerechneten Therapieeinheiten aller Kostenträger im Zeitraum Oktober 2026 bis September 2027 geteilt.

Hat die Einrichtung in diesem Zeitraum nicht durchgehend ARS-Leistungen erbracht, rechnet der federführende Rentenversicherungsträger die Leistungen fiktiv auf zwölf Monate hoch.

Die Berechnung erfolgt rückwirkend auf Grundlage der Personalstandsmeldung im Dezember 2027.

Für welche Leistungen wird der Zuschlag gezahlt?

Der Zuschlag ist für die im Jahr 2028 erbrachten therapeutischen Gespräche vorgesehen. Dazu zählen:

  • Einzeltherapie

  • Gruppentherapie

  • Gespräche mit Bezugspersonen

Für die Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen wird kein Zuschlag gezahlt.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Die Hauptstelle der ARS-Einrichtung beantragt den Zuschlag im Dezember 2027 bei ihrem federführenden Rentenversicherungsträger. Die Antragstellung erfolgt zusammen mit der Personalstandsmeldung. Eine aktualisierte Fassung der Meldung soll den Einrichtungen rechtzeitig übermittelt werden.

Anschließend berechnet der federführende Rentenversicherungsträger die Zuschlagshöhe und informiert die Einrichtung über den Zuschlag für das Jahr 2028. Die GKV akzeptiert die vom Rentenversicherungsträger festgesetzte Höhe.

Hinweis: In den bereitgestellten Informationen wird die Abkürzung „ARS“ verwendet. Der Artikel folgt daher dieser Bezeichnung.