§301 Anmeldung beim Leistungsträger
Der bereits im Jahr 1992 eingeführte elektronische Datenaustausch nach § 301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschinenlesbarer Form. In der sogenannten 'Datenübermittlungs - Rahmenvereinbarung' verständigte man sich auf ein einheitliches, für Leistungsträger (Rentenversicherungen und Krankenkassen) und Leistungserbringer gleichermaßen verbindliches Verfahren der Datenübermittlung.
Bei den Anmeldungen zum Datenaustausch ist Ihnen Redline Data im Rahmen des 'Komplettpaketes für den elektronischen Datenaustausch' behilflich. Falls Sie den elektronischen Datenaustausch noch nicht beauftragt haben, schicken Sie uns gerne eine E-Mail, wir senden Ihnen ein entsprechendes Angebot zu.