§301 Zahlsatz
Der Datenaustausch nach §301 Absatz 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Sie können anhand der Protokolle die versendeten und empfangen Meldungen prüfen.
Mit dem Zahlsatz teilt der Leistungsträger der Einrichtung mit, ob der in Rechnung gestellte Abrechnungsbetrag zur Zahlung angewiesen ist, ob noch eine Prüfung erfolgt oder aus welchem Grund die Rechnung abgelehnt wird. Der Zahlsatz wird übermittelt, wenn der Zahlungsbetrag vom Rechnungsbetrag abweicht, eine Rechnung in Papierform angefordert wird oder auch im Fall einer Ablehnung. Zahlsätze können direkt dem Aufenthalt zugeordnet werden.