§301 Entlassungsarten
Der Datenaustausch nach §301 Abs. 4 SGB V dient der Übermittlung aller für die Abrechnung eines Leistungsfalles erforderlichen Daten in maschineller Form. Für die Übermittlung der Geschäftsvorfälle 'Entlassung' und 'Entlassungsbericht' ist die Angabe der Entlassungsform/Entlassungsart essentiell.
Folgende Entlassungsformen/Entlassungsgründe/Entlassungsarten sind im elektronischen Datenaustausch bei den jeweiligen Leistungsträgern zulässig:

*Folgende Hinweise sind in den Technischen Anlagen zum elektronischen Datenaustausch nachzulesen:
Die Ziffer '6' gilt bei Verlegung in ein Krankenhaus; nur bei der DRV zusätzlich auch bei Verlegung in andere Reha-Einrichtung.
Zu Ziffer '7': Erfolgt bei einer Reha-Leistung ein Wechsel der Versorgungsart ohne erneute Bewilligung, ist der vorangegangene Behandlungsabschnitt mit einem GVF Entlassungsmeldung zu melden (mit Entlassungsform = 7) und der Beginn des anschließenden Behandlungsabschnitts mit einem GVF 'Aufnahme'. Analoges gilt bei diesen Fällen für den E-Bericht, wenn jeweils ein E-Bericht pro Behandlungsabschnitt erstellt wird; z. B. bei einem 'Wechsel von stationär auf ganztägig ambulant' ist dann im jeweils 'vorangehenden' E-Bericht mit der Ziffer 7'' zu dokumentieren.
Zu Ziffer '19': Ist von CI-Zentren im Geschäftsvorfall 'Entlassungsmeldung' innerhalb einer laufenden Folgetherapie anzugeben, d. h. nach einem Behandlungsintervall und vor einer neuen Wiederaufnahme (Geschäftsvorfall 'Aufnahme'). Bei Verwendung einer anderen Entlassungsform ist die CI-Folgetherapie als abgeschlossen anzusehen.
Die Schlüsselwerte '11', '12', '13', '16', '17' und '18' sind nur dann zu verwenden, wenn der Phasenwechsel mit einem Klinikwechsel einhergeht.